Das AG Hanau hat mit Urteil vom 07.07.2023, Az. 34 C 126/23 = https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230004762/part/L, entschieden, dass ein im Mietspiegel bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete ausgewiesener Zuschlag für Einfamilienhäuser auch für Doppelhaushälften gilt. Das Einfamilienhaus müsse nicht allein- oder freistehend sein. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Zuschlag gemäß Mietspiegel in Höhe von 25%. Auch eine Doppelhaushälfte verfüge gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus über Vorzüge, die einen Zuschlag von 25 % rechtfertigen. So müsse der Mieter eine Doppelhaushälfte keine anderen Mieter etwa im Treppenhaus dulden. Darüber hinaus gehe mit der Anmietung einer Doppelhaushälfte üblicherweise auch die Nutzung des Grundstücks (Garten) einher, was sich ebenfalls in einem höheren Gebrauchswert niederschlage.