Das Arbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 15.04.2021, 8 Ca 7334/20 (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_koeln/j2021/8_Ca_7334_20_Urteil_20210415.html), über die Rechtswirksamkeit einer wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie erklärten Kündigung.

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie. Der Kläger wohnt im Stadtgebiet der Stadt … in einem Mehrfamilienhaus. In der zweiten Monatshälfte des Monats Oktober 2020 meldete sich das Gesundheitsamt der Stadt … telefonisch beim Kläger und ordnete gegenüber diesem telefonisch eine häusliche Quarantäne aufgrund der des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie an. Hintergrund war, dass der Bruder der Freundin des Klägers positiv auf das SARS-CoV-2-Virus („Corona-Virus“) getestet worden war und der Kläger dem Gesundheitsamt der Stadt L insofern als Kontaktperson mitgeteilt worden war.

Der Kläger teilte dem Beklagten die behördlich angeordnete Quarantäne mit und dass er aufgrund dieser vorerst nicht zur Arbeitsleistung erscheinen könne. Der Beklagte bezweifelte gegenüber dem Kläger die behördliche Quarantäne-Anordnung und verlangte hierüber einen schriftlichen Nachweis. Einen solchen schriftlichen Nachweis konnte der Kläger dem Beklagten zunächst nicht vorlegen, da er selbst eine solche noch nicht von der Stadt … erhalten hatte. Auch auf telefonische Nachfrage des Klägers beim Gesundheitsamt der Stadt … wurde dem Kläger eine solche schriftliche Quarantäne-Anordnung zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt.

Nachdem der Kläger der Folgezeit keine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes vorlegen konnte, fertigte der Kläger unter dem 26.10.2020 ein Kündigungsschreiben, mit dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „fristgerecht zum 08.11.2020“ erklärt wurde.

Das Arbeitsgericht Köln hielt diese Kündigung jedoch für rechtsunwirksam.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Da vorliegend das KSchG aufgrund der nicht erreichten Wartezeit (der Kläger war noch nicht mehr als sechs Monate beschäftigt) nicht anwendbar war, begründete das Arbeitsgericht Köln dies wie folgt:

„Als Ausfluss der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138 BGB (Sittenwidrigkeit) sowie § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) hat ein Arbeitgeber auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Ausspruch von Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten. Willkürliche Kündigungen und Kündigungen, die auf sachfremden Motiven beruhen, verstoßen gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden sind damit auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses bzw. im Kleinbetrieb unzulässig (zuletzt u. a. BAG, Urteil vom 05.12.2019, 2 AZR 107/19, juris, m. w. N.). Insofern wird der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, DB 2001, Seite 1677 – 1680) durch die zivilrechtlichen Generalklauseln, insbesondere der §§ 138, 242 BGB, garantiert. Hiervon ausgehend war die vorliegend streitige Kündigung als auf sachfremden Motiven beruhende willkürliche Kündigung rechtsunwirksam gemäß den §§ 138 BGB, 242 BGB.“