Der BGH (Urteil vom 05.10.2017, I ZR 232/16 = http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=80967&pos=132&anz=504) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet ist, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.