Der BGH hat mit Urteil vom 01.04.2020, Az.: VIII ZR 18/19, entschieden:
1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).
2. Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem über die Internet-Plattform Amazon Marketplace abgeschlossenen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 1.316 Euro. Für diesen Kaufvertrag galt die sogenannte „Amazon.de A-bis-z-Garantie“.
Der Ofen wurde an die Beklagte ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf ein Konto von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto der Klägerin gutgeschrieben. In der Folge gab Amazon einem von der Beklagten gestellten A-bis-z-Garantieantrag statt, buchte den Kaufpreis vom Konto der Klägerin wieder ab und überwies diesen der Beklagten zurück.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.316 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung begehrt. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen diverser Mängel geltend gemacht. Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der BGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace die Vertragsparteien bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart haben, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie vorliegend geschehen – das Amazon-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet wird. Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bis-z-Garantie tatsächlich vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen – dem Senat selbst möglichen – nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung.
Daher wurde der Klage auf Kaufpreiszahlung im Ergebnis stattgegeben.