Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13, (= http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rs20160531_1bvr158513.html) entschieden, dass sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die fachgerichtliche Feststellung, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in zwei Versionen des Titels „Nur mir“ einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gerechtfertigt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass ein Sampling in Grenzen durch die Kunstfreiheit gedeckt sei.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hebt Entscheidungen des BGH („Metall auf Metall“) vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11 – und vom 20. November 2008 – I ZR 112/06 – auf und verweist zur nochmaligen Befassung an den BGH zurück.

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirft in einer ersten kurzen Analyse für mich drei Fragen auf: erstens – was darf richterliche Rechtsfortbildung, wenn man nicht den Gewaltenteilungsgrundsatz gänzlich verwässern will? Zweitens das Fazit – Künstler, die z.B. Sampling-Musikprojekte nicht verwirklicht haben, weil sie sich entsprechend der Entscheidungen des BGH rechtstreu verhalten haben, sind am Ende die Dummen. Drittens: Müssen auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung die gesetzlich festgelegten Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes neu überdacht werden?