Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2020, Az.: L 4 SO 154/19 B, (= https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000255) entschieden, dass die Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person im Rahmen der Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Sozialleistungen (§ 20 SGB X, § 67a Abs. 2 SGB X) mittels eines Überprüfungsbogens keinem Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO zugänglich ist, da diese Verarbeitung im konkreten Fall nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betroffene einen Antrag auf Weiterbewilligung von Sozialleistungen gestellt und war im Rahmen dieses Verfahrens von der Behörde zur Ausfüllung und Einreichung eines Überprüfungsbogens aufgefordert worden. Dies verweigerte der Betroffene unter Verweis auf einen Verstoß der Datenerhebung gegen die Vorschriften der DSGVO.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit stellt sicher, dass der Verantwortliche ein vorgegebenes Ziel nicht zum Anlass nimmt, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 81).