Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 15.11.2016, Az.: 81 O 53/16, (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/81_O_53_16_Urteil_20161115.html) einen Immobilienmakler verurteilt, es zu unterlassen, in einer geschäftlichen Immobilienanzeige anzugeben „Energieausweis vorhanden“, ohne Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV), zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für das Gebäude, zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäude zu machen.

Das Gericht begründet dies wie folgt:

„Es handelt sich bei den Angaben im Sinne dieser Vorschrift um wesentliche Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wie das OLG Hamm zutreffend ausführt, handelt es sich bei den Angaben nach § 16a Abs. 1 EnEV um Pflichtangaben, ungeachtet der streitigen Frage, ob der Immobilienmakler zum Kreis der Verpflichteten gehört. Die Angaben dienen der Vergleichbarkeit des Angebots. § 5a Abs. 2 UWG ist daher nicht dergestalt subsidiär gegenüber § 16a EnEV, dass die unterbliebene Anführung von Immobilienmaklern zugleich Ansprüche wegen Irreführung durch Unterlassen ausschließt.“

Die vom Gericht entschiedene Rechtsfrage, ob die Angabe „Energieausweis vorhanden“ alleine ausreicht, beschäftigt derzeit auch den BGH.