Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 27.01.2016, Az.: 14 S 11701/15, (Link zum Volltext: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-03474?hl=true) einige Fragen des Rechts der Untervermietung entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte es zwischen den Parteien eine durch gewechselte E-Mails getroffene Vereinbarung einer befristeten Gestattung einer Untervermietung während eines Auslandsaufenthaltes gegeben. Anschließend vermietete der Mieter die Wohnung langfristig an einen Untermieter. Das Landgericht München I entschied:
Eine auf kurze befristete Zeiträume erteilte Erlaubnis zur Untervermietung einer Mietwohnung während beruflicher Auslandsaufenthalte des Mieters (höchstens dreimal jährlich) ermächtigt nicht zur dauerhaften, auf Jahre angelegten Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte.
Will der Mieter nach Beendigung eines über 2 Jahre andauernden Untermietverhältnisses die Wohnung erneut unbefristet und vollständig Dritten überlassen, liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der erteilten Erlaubnis vor.
Nimmt der Mieter nach wirksamem Widerruf gleichwohl die geplante Untervermietung vor, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Vermieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.