Einen interessanten Fall aus dem Bereich des Online-Bankings hatte das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 10.06.2022, 1 O 394/21 = https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE261722022) zu entscheiden.
Der Kläger wollte seinen Online-Zugang nutzen. Auf dem Computer des Klägers öffnete sich ein Fenster mit der Mitteilung, dass er sich bezüglich eines „S-Cert-Banking“ Verfahrens legitimieren müsse. Dieses Fenster beinhaltete einen Link, welcher auf ein Formular zur Eingabe einer Adresse und Mobilfunknummer verwies. In dieses Formular gab der Kläger seinen Namen, Adresse und Telefonnummer ein. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten wurde avisiert. In der Folge meldete sich ein vorgeblicher Mitarbeiter der Beklagten und teilte mit, er wolle bei der Legitimierung behilflich sein. Diese setze die Generierung einer TAN voraus. Eine TAN wurde seitens des Klägers über das PushTAN-Verfahren erstellt und an den Anrufer weitergegeben.
Dem Kläger war ein Schaden in Höhe von ca. 7.700,00 Euro entstanden.
Das Landgericht Saarbrücken war der Meinung, dass das Verhalten des Klägers grob fahrlässig war. Im Rahmen des Online-Bankings kann auch die telefonische Weitergabe lediglich einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers begründen, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdienstleister stammen konnte. Das Gericht begründet dies damit, dass sich aus dem Text ergeben habe, dass der Kunde „allzeit“ seine „Legitimations-PIN“ bereithalten solle. Dabei seien schon die technischen Gründe, die einen Anruf außerhalb der Geschäftszeiten oder zum Wochenende bedingen sollen, nicht zu erkennen. Zum anderen müsse es sich dem Leser dieses Textes geradezu aufdrängen, dass bei einem ordnungsgemäßen Ablauf er nicht dazu aufgefordert werden könne, „allzeit“ seine Legitimations-PIN bereithalten zu müssen.
Das Landgericht wies daher die auf Gutschrift des Betrages auf das Konto gerichtete Klage gegen die Bank ab.