Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 – 1 AR 35/17 [SA Z] –). Dies bedeutet, dass das örtlich zuständige Gericht, im vorliegenden Fall das Amtsgericht Northeim, zur Entscheidung berufen ist und nicht das nach den Konzentrationsregelungen zuständige Gericht für Urheberrechtssachen.
Das OLG Braunschweig hat dies mit Beschluss vom 21.08.2019, 1 W 57/19 (= http://rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE228332019&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint) entschieden.