Mit Urteil vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17 (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8020729) , hat das OLG Frankfurt zu den Anforderungen an eine Rüge Stellung genommen, die an den Betreiber eines Internetforums gerichtet ist, damit diesen eine Prüfpflicht trifft, ob eine von einem Dritten eingestellte Äußerung Rechte des Rügenden verletzt. Das OLG ist im Ergebnis der Meinung, dass in dem entschiedenen Fall kein Anspruch auf Unterlassung wie auch auf Löschung der in das Internetforum gestellten Beiträge bestand.

„Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06]). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 – VI ZR 144/11]; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 – VI ZR 93/10]). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.“

Das OLG Frankfurt hat diese Kenntnis des Portalbetreibers im vorliegenden Fall verneint.

Ein „Recht auf Vergessen“ lehnt das OLG ab. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründe per se kein Recht auf Vergessen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gelte im Übrigen nur für Internet-Suchmaschinen-Betreiber, nicht aber für bloße Portalbetreiber, so dass die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.