Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.01.2016, 27 W 2/16, entschieden, dass gegen die Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Wohnanschrift für einen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft keine Bedenken bestehen.

„Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ.“

Ausgehend hiervon ergeben sich hinsichtlich des c/o-Zusatzes für einen gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft unter der Wohnanschrift keine Bedenken. Vorliegend begehrt der Geschäftsführer der Gesellschaft die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift aber gerade unter seiner Wohnschrift. Dies ist im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs.1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch.