Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 06.10.2020, Az.: 4 RBs 321/20, zur Frage Stellung genommen, ob gegenüber einem Fahrer, der nicht vorbelastet ist, entgegen der Regelstrafe von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Das OLG hat die Frage verneint. Die Tatsache, dass der Betroffene – womöglich auch als langjähriger Inhaber einer Fahrerlaubnis – nicht vorbelastet ist und der Umstand, dass die Tat zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Aburteilung (erst) zehn Monate zurücklag, sind keine Umstände, die eine entsprechende Erörterung durch das Tatgericht geboten hätten (weder für sich allein noch zusammengenommen). Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Februar 2006 – 2 Ss OWi 31/06 –, Rn. 21, juris).