Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016, Az.: 6 U 120/15 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6_U_120_15_Urteil_20160408.html), festgestellt, dass eine kurze Mitteilung auf Twitter mit dem Inhalt „Wenn das Haus nasse Füße hat…“, die auf einen Link zu einer Webseite mit dem Thema Bauwerkstrockenlegung verweist, keinen Urheberrechtsschutz genießt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte in einer Nachricht auf Twitter den o.g. Buchtitel des klagenden Autors verwendet, um damit auf seine Internetseite zu Themen der Bauwerkssanierung und –trockenlegung hinzuweisen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es nach Erledigung sonstiger Streitpunkte nur noch um die Frage des Urheberrechtsschutzes des Satzteils „Wenn das Haus nasse Füße hat…“.

Das OLG Köln verneinte eine Schöpfungshöhe des Ausdrucks.

„Gegenstand der Berufung sind allein noch die Ansprüche der Klägerin aus § 97 UrhG. Diese scheitern jedoch daran, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig ist, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt.

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGH, GRUR 1997, 459, 460 – CB-Info Bank I; Senat, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 48). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (Senat, ZUM-RD 2012, 35 = juris Tz. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Nach diesen Maßstäben kommt dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein Urheberrechtsschutz zu. Eine besondere sprachliche Gestaltung weist er nicht auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von W „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen hat und das vom LG München aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden ist (GRUR-RR 2011, 447). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermittelt der Ausdruck auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handelt es sich nicht um einen Aphorismus. Ein Aphorismus ist ein prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.). Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vermittelt demgegenüber keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handelt sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen ist. Denkbar sind Fortsetzungen wie „… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits „…sollte etwas dagegen getan werden“. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, ist aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 110 m. w. N.). Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegte „Schöpfungsprozess“ (Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand) nichts, der zwar seinerseits eine gewisse Originalität beanspruchen kann. Maßgeblich ist aber das Ergebnis dieses Prozesses, und dieses stellt eben, wie dargelegt, keine ausreichend individuelle geistige Leistung dar.

Ergänzend kann mit dem Landgericht noch darauf hingewiesen werden, dass der Untertitel eine Anlehnung an das Sprichwort „Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen“ darstellt (vgl. https://de.wikiquote.org/wiki/Deutsche_Sprichw%C3%B6rter#W). Auch hier wird ein Bezug zwischen Bauen und „nassen Füßen“ hergestellt.“