AG Darmstadt: Keine Terminsgebühr in Strafsachen bei telefonischem oder E-Mail-Kontakt
Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reicht telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr nicht aus, entschied das AG Darmstadt in einem Beschluss vom 01.09.2016, Az.: 218 Ds – 1470 Js 37783/14. Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, sei unzutreffend. Bereits […]