Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 28.01.2019, 114 C 453/18, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2019/114_C_453_18_Urteil_20190128.html) entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr besteht, wenn die Verursachung eines Unfalls und die Regulierung des Kfz-Schadens nicht im Streit sind, der Schadensersatzpflichtige um eine schnelle Regulierung des Schadens bemüht ist und es sich daher um einen einfach gelagerten Fall handelt.

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der ex ante Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 8.11.1994 BGHZ 127, 348, 350 ff. = DAR 1995, 67 m. Anm. Höfler; vom 13.12.2011 DAR 2012, 140; vom 12.7.2011 NJW 2011, 3657 Rn. 17; vom 11.1.2011 NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 10.1.2006 Dar 2006, 386; vom 18.1.2005 VersR 2005, 558 Rn. 7, jeweils m. w. N.; vom 8.5.2012 DAR 2012, 387).

Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte keine kommerzielle Kfz-Haftpflichtversicherung ist und von Anfang an um schnelle Regulierung bemüht war, nicht gegeben.

Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich bei dem der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtanwalts zugrunde liegenden Fall rechtlich um einen einfach gelagerten Fall handelt oder nicht. Sollte es sich um einen solchen einfach gelagerten Fall handeln, ist es dem Geschädigten zuzumuten, die Rechtsverfolgung eigenständig durchzuführen und ein erstmaliges Aufforderungsschreiben an den Schädiger selbst zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94).

Vorliegend handelt es sich um einen einfach gelagerten Rechtsfall, bei dem keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bestand.

Einen Streit zwischen den Unfallparteien um das Unfallgeschehen und die vollständige Haftung des Beklagten für den daraus entstandenen Schaden hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Kläger hat seinen Prozessbevollmächtigten am 08.10.2018 beauftragt. An diesem Tag gab es jedoch keinen ersichtlichen Grund für den Kläger an dem korrekten und zügigen Regulierungsverhalten des beklagten Landes zu zweifeln. Insbesondere hatte eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Unfallparteien auf Initiative des beklagten Landes bereits am 05.10.2018 stattgefunden. Umstände, die dazu berechtigen, Zweifel an der Zahlungsbereitschaft des beklagten Landes zu haben, wurden nicht vorgetragen. Zudem ging bereits aus der Unfallmitteilung hervor, dass der Polizeivollzugsbeamte des beklagten Landes der Unfallverursacher war.“