Nach einem Beschluss des AG Darmstadt vom 12.08.2014, 50 F 1990/13, (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/114l/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE219462014&documentnumber=1&numberofresults=80&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint) eröffnet die Regelung des § 128 a ZPO die Möglichkeit Anhörungen auch im Scheidungsverfahren mittels Videokonferenz vorzunehmen. Diese eigne sich nicht zuletzt zur Vermeidung von Vorführungen aus einer Justizvollzugsanstalt. Es sei zudem von Vorteil, dass die Parteien/Beteiligten, anders als bei einem ersuchten Richter, gleichzeitig und miteinander vor dem entscheidenden Richter sprechen können.
Das Gericht führt im Einzelnen aus:
„Die Anwendung des § 128 a ZPO bei der persönlichen Anhörung im Rahmen des § 128 FamFG ist nicht durch den Regelungszweck und das Ziel der Vorschrift ausgeschlossen. Die Anhörung mittels Videokonferenz entspricht den Anforderungen einer „persönlichen Anhörung“ in dem betreffenden Fall. Entscheidend ist, dass sich durch die Anhörung der Sachverhalt aufklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten geäußert werden kann und das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Ehegatten bekommt; letzteres vor allem auch bzgl. der Verhandlungsfähigkeit (vgl. Weber in Keidel, § 128 RN 5). Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist daher geeignet, die Ziele des § 128 FamFG – die genauere und umfassendere Sachverhaltsaufklärung, deren Anforderung sich aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz nach § 127 FamFG ergibt, zu erreichen. Das regelmäßig von einer Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht etwa der Lebenssituation, wie sie in einem Sitzungssaal mit einem in wenigen Metern Entfernung an einem Zeugentisch sitzenden Anzuhörenden, entsteht. Der Stand der heutigen Technik ermöglicht einen unmittelbaren Eindruck des Betroffenen. So werden insbesondere Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers direkt übermittelt. Es entsteht durch das jeweilige Bild des Gegenübers nicht der Eindruck „gegen eine Wand zu reden“, die Übertragung macht deutlich, dass das Gegenüber real existiert (anders: OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 4 Ws 66/12). Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik möglich, die Tragweite des Eheverfahrens deutlich zu machen und gleichwohl die Chancen für eine eventuelle Versöhnung, für eine Eheberatung oder für eine Mediation zu eruieren. Darüber hinaus haben die Ehegatten die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung.“