Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.04.2015, Az.: 125 C 635/14, die Filesharing-Klage eines Rechteinhabers abgewiesen. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte vorgetragen, er sei zur Zeit des Filesharing-Vorwurfs stationär im Krankenhaus gewesen, seine Ehefrau und seine Kinder hätten aber Zugang und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Ehefrau und die Kinder wurden in dem Prozess als Zeugen geladen, verweigerten aber die Aussage.
Das Gericht stellte fest, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzbetrages gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gegen den Beklagten hat. Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Beklagte das behauptete Filesharing begangen hat. Es seien keinerlei Tatsachen unstreitig oder bewiesen, die zu der Annahme zwingen, der Beklagte und nicht seine Angehörigen, hätten die Tat begangen.
„Zugunsten der Klägerin streitet auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filesharing stattfand. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, dann ist eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dem Verletzten als Anspruchsteller die volle Beweislast obliegt. Alles andere wäre auch gesetzwidrig: Die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers basiert auf einem Erfahrungssatz, der nur dann gelten kann, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Da mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehreren Personen genutzt werden, stellt diese Fallgruppe keinesfalls eine seltene Ausnahme dar, für die der Erfahrungssatz der Vornahme des Filesharings durch den Anschlussinhaber Geltung beanspruchen kann. Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.“
Das Amtsgericht findet anschließend deutliche Worte in Richtung anderer Amtsgerichte (z.B. München), die relativ großzügig von einer Täterschaft der Beklagten ausgehen.
„Das Gericht vermag deshalb nicht von der Täterschaft des Beklagten auszugehen; unabhängig davon legen die unstreitigen Umstände (stationärer Krankenaufenthalt des Beklagten seit rund 19 Tagen vor der Tat, 19- bzw. 16-jährige Jugendliche, die im Haushalt wohnen, denen der Internetanschluss zugeordnet ist) die Täterschaft des Beklagten nicht eben nahe. Es ist zu beklagen, dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.“