Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 16.07.2013, Az.: 4 C 476/12, entschieden, dass dem Betreiber einer Handelsplattform für Geschäftskunden kein Anspruch auf Zahlung der jährlichen Anmeldegebühr zur Plattform zusteht, wenn eine Anmeldung zur Plattform lediglich über die Schaltfläche „Jetzt anmelden“ erfolgen kann.

Die Beklagte betrieb im Internet unter der Adresse „www.N-Einkaufsquellen.de“ eine Handelsplattform für Geschäftskunden. Hierüber können Gewerbetreibende Dienstleistungen und Waren, insbesondere Restposten und 2. Wahl-Ware, handeln sowie Bezugsquellen recherchieren, Geschäftskontakte aufnehmen und abwickeln. Die Beklagte verschafft ihren Kunden hierfür einen entgeltlichen Zugang zu ihrer Datenbank im Rahmen eines Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gegen eine Grundgebühr i. H. v. 24 € im Monat. Die Grundgebühr rechnet die Beklagte für den Zeitraum von einem Jahr im Voraus ab (vgl. §§ 3 und 5 der AGB der Beklagten). Verbraucher sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen (vgl. § 1 der AGB der Beklagten). Anfang Oktober 2012 suchte der Kläger im Internet nach günstigen Angeboten für ein Mobiltelefon, das er seiner Tochter zum Geburtstag zu schenken beabsichtigte. Auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks entdeckte er eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Angebot. Durch Anklicken der Werbeanzeige gelangte er auf eine Seite der genannten Handelsplattform der Beklagten. Um Zugriff auf das Angebot zu erhalten, war eine Anmeldung auf der Seite erforderlich. Diese erfolgte über ein elektronisches Anmeldeformular der Beklagten. Dieses füllte der Kläger unter wahrheitsgemäßer Angabe seines Vor- und Nachnamens, seiner Telefonnummer, Adressdaten und E-Mail-Adresse aus. Das Feld „Firma“ beließ er ohne Eintrag. Dieses Feld ergänzte die Beklagte später automatisch durch die Bezeichnung „Einzelfirma“. Der Kläger bestätigte die Anmeldung mit der Betätigung der Schaltfläche „Jetzt anmelden“.

Das Gericht entschied im Rahmen der negativen Feststellungsklage zunächst, dass es dem Kläger nicht verwehrt sei, sich auf seine Verbrauchereigenschaft zu berufen.

„Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger über der Schaltfläche ‚Jetzt anmelden‘ den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus  vorgefunden und diese Angabe mit einem Häkchen im Kästchen neben dem Text bei der Anmeldung bestätigt hat. Durch Setzen eines solchen Häkchens wird jedenfalls der Beklagten nicht bewusst vorgetäuscht, dass der Nutzer hier als Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft die Anmeldung betreibt. Diese Angaben werden von der Beklagten im eigenen Interesse abgefragt; eine Überprüfung der Angaben unterbleibt. Der Beklagten erscheinen die Angaben zu dieser Tatsache auch nicht so wichtig zu sein, da sie dem Kläger sowie sonstige Nutzer ohne jede Prüfung der Unternehmereigenschaft als Kunde für ihre Handelsplattform aufnimmt und akzeptiert.“

Ein Vertrag sei jedoch aufgrund der Regelung in § 312g Abs. 3 und 4 BGB nicht zustande gekommen.

„Durch Betätigung der Schaltfläche ‚Jetzt anmelden‘ seitens des Klägers ist kein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen. Dem steht § 312g Abs. 3 und 4 BGB entgegen. Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die vorstehende Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, so kommt gemäß § 312g Abs. 4 BGB ein Vertrag nicht zustande.“

Zudem sei die AGB-Regelung bezüglich der Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Beklagten ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) handele.

„Überraschend sind Klauseln, die die Entgeltlichkeit der Anmeldung und Mitgliedschaft sowie die Laufzeit regeln, bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet wenn bei Vertragsschluss auf die Umstände nicht deutlich hingewiesen wird, vgl. etwa AG Dresden, a.a.O. Hier musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Beklagten nur gegen Entgelt angeboten wird. Die Beklagte betreibt eine Handelsplattform, auf welcher dritte Unternehmen Waren anbieten und recherchieren sowie Vertragsabschlüsse herbeiführen können. Im Internet existiert eine Vielzahl solcher Handelsplattformen, die auch typischerweise ohne Aufnahmegebühr und ohne Abschluss eines entgeltlichen Abonnements nutzbar sind. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihr Geschäftsmodell für den durchschnittlichen Nutzer und damit für den Kläger auf den ersten Blick erkennbar von den vorstehenden typischerweise kostenlosen Handelsplattformen abweicht; dies ist auch nicht ersichtlich.“

Ob die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers in einem farblich hervorgehobenen Kästchen, räumlich neben dem Anmeldeformular, unter der Überschrift „Informationen“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen worden sei, könne dahinstehen, da  ein solcher Hinweis nicht in klarer und verständlicher Form erteilt worden sei. Er finde sich nahezu versteckt im Kleingedruckten unter der Überschrift „Informationen“.

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