Der BGH hat am 17.07.2013 durch ein erst jetzt veröffentlichtes Versäumnisurteil (Az.: I ZR 34/12) (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66502&pos=2&anz=525) die Frage entschieden, wann eine auf Kinder zugeschnittene Werbung vorliegt und ob die angesprochenen Kinder unmittelbar selbst dazu aufgefordert werden, die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Letzteres stellt nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.
Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG lautet: …unzulässig ist „…die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen…“.
In dem zugrundeliegenden Fall war bei einer Anzeige für ein Fantasierollenspiel im Internet eine Anzeige u.a. mit den Worten „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ zu lesen und diese Anzeige wurde über einen Link mit einer Bestellseite mit den einzelnen Produkten und Preisen verknüpft.
Der BGH entschied zunächst, dass eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt werde, sich in erster Linie gezielt an Kinder richte.
Ferner urteilte der BGH, dass das Unternehmen gegen Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen habe. Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ würden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt würden.
Das Urteil des BGH enthält wichtige Ausführungen zum Begriff der Werbung, zur Adressierung einer Werbung an Kinder und Jugendliche und zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.