Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018, 1 BvR 2391/18 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11/rk20181119_1bvr239118.html;jsessionid=DFAE7F4073870585309271325A1DC6AE.2_cid392) entschieden, dass derzeit beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht per De-Mail eingereicht werden kann.

„Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 48 <Mai 2009>).

Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 – 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 – 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).

Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 – 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 49 ff. <Mai 2009>; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 23 Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10). Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg – wie auch die gewöhnliche E-Mail – ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.“