Der Fotografenverband Freelens hat am 24.04.2013 Klage gegen Google vor dem Landgericht Hamburg eingereicht (http://freelens.com/recht/freelens-verklagt-google). Hintergrund ist die Bilderanzeige von Google, die neuerdings nicht mehr nur kleine Vorschaubilder (sog. Thumbnails) anzeigt, die mit der Quelle des Originalbildes verlinkt sind, sondern das Bild bildschirmausfüllend in hoher Auflösung zeigt.
Freelens ist der Ansicht, dass diese Darstellungsweise der Rechtsprechung des BGH widerspricht, wonach maximal kleine Vorschaubilder mit Verlinkung zum Originalbild zulässig seien. Auf die Abmahnung von Freelens hatte Google nicht regiert, so dass nun eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird.
Der BGH war in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100115) davon ausgegangen, dass das Recht des Urhebers auf öffentliches Zugänglichmachen durch das Anzeigen von kleinen Vorschaubildern zwar verletzt wird, diese Verletzung aber aufgrund einer Einwilligung des Rechteinhabers zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern nicht rechtswidrig ist.
Der BGH führte aus:
„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen … . Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. … Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt.“
Das Landgericht Hamburg wird folglich zu klären haben, ob die schlichte Einwilligung der Fotorechteinhaber sich auch auf das Anzeigen bildschirmausfüllender Bilder in hoher Auflösung erstreckt. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, ob es sich um „nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen“ handelt bzw. welche Nutzungshandlungen mit einer üblichen Bildersuche durch eine Bildersuchmaschine verbunden sind. Ist Google hierbei frei, die Standards neu zu definieren und festzulegen?
Man braucht kein Prophet zu sein, wenn man annimmt, dass der BGH Gelegenheit zu „Vorschaubilder III“ bekommen wird.