Das LG Hagen hatte mit Beschluss vom 22.08.2019, Az.: 7 T 15/19, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/hagen/lg_hagen/j2019/7_T_15_19_Beschluss_20190822.html) darüber zu entscheiden, ob bei einer Einreichung einer Klageschrift über beA diese Klageschrift handschriftlich unterschrieben sein muss oder ob die maschinenschriftliche Signatur des Rechtsanwaltes genügt. Eine handschriftliche Signatur ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.

Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO „signiert“. Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7). Es bedarf damit keiner handschriftlichen Signatur.