Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 4 B 518/19, einen sehr ungewöhnlichen Fall zu entscheiden (vgl. Volltext unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/4_B_518_19_Beschluss_20190712.html).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte geltend gemacht, die (unstreitige) Verspätung der Einreichung der Beschwerdebegründung beruhe auf einem technischen Fehler im Zusammenhang mit der Versendung des Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Er habe die Beschwerdebegründung am Abend des 2.5.2019 bei sich zu Hause fertiggestellt und anschließend – nach seiner Erinnerung zwischen 22.00 und 22.30 Uhr – versucht, sie über das beA auf elektronischem Weg an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden. Dies sei nicht gelungen, weil die Verbindung zum Kanzleiserver abgebrochen gewesen sei. In der Kanzlei sei zu dieser Zeit niemand mehr zu erreichen gewesen. Über eine Möglichkeit, ein Telefax zu versenden, verfüge er zu Hause nicht. Eine Versendung aus den Kanzleiräumen durch ihn selbst sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich gewesen, weil er zu dieser Zeit aus medizinischen Gründen nicht habe Auto fahren können. Wegen einer kürzlich durchgeführten Operation sei die Drehung des Oberkörpers und des Kopfes eingeschränkt, ein Schulterblick nicht möglich gewesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe, so die Argumentation des Gerichts, aber nicht dargelegt, weshalb es ihm vorliegend nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, mit einem Taxi zu den Kanzleiräumen in E. oder L. zu fahren, um die Beschwerdebegründung von dort aus auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übersenden. Die einem Rechtsanwalt zur rechtzeitigen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht abverlangten Maßnahmen dürfen das Maß des Zumutbaren nicht übersteigen. Bei einer überschaubaren Entfernung sei es jedoch nicht unzumutbar, ein Taxi zu nutzen. Überdies hätte es nahegelegen zu versuchen, einen von mehreren anderen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten privat zu erreichen, um diesen bei der Übermittlung des Schriftsatzes über eine andere Internetverbindung oder durch Fahrt in die Kanzlei um Hilfe zu bitten. Auch hierzu habe der Prozessbevollmächtigte nichts vorgetragen.