Das LG Heidelberg, Urteil vom 4.3.2013, 5 S 61/12, musste sich mit Fragen des Schadensersatzes wegen eines zerstörten Geocaches befassen. Geocaching ist eine Art elektronische Schnitzeljagd, die über das Internet organisiert wird und bei der eine unbestimmte und offene Zahl von Mitspielern teilnehmen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte, der sich durch die Spieler gestört fühlte, den Geocache – vorliegend eine nachgebaute Schatztruhe mit elektronischer Ausstattung – vom ursprünglichen Ort des Versteckes entfernt und an einen anderen Ort abgelegt und dort seinem Schicksal überlassen. Dort kam es dann durch Unbekannte zu Beschädigungen des Geocaches. In dem anschließenden Rechtsstreit machte der Eigentümer des Geocaches Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.
Das Gericht entschied:
„Wer einen außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindlichen, deshalb besitzlosen Geocache an sich nimmt und weg bringt, hat als Finder die Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht wird verletzt, wenn stattdessen der Geocache an einem beliebigen, vom Finder als geeignet angesehenen Ort wieder abgelegt und seinem Schicksal überlassen wird. Im Fall der – vom Finder zu widerlegenden – vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet sodann der Finder für Schäden infolge einer anschließenden Beschädigung oder Zerstörung des Geocache durch Unbekannte. Auch im Fall einer Unkenntnis des Finders von seiner Verwahrungspflicht liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit nahe. Denn im Regelfall muss sich dem Finder aufdrängen, dass er eine nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder ablegen darf.“ (Leitsätze des Gerichts)
Dies ist die erste mir bekannte Entscheidung, die sich mit Rechtsfragen rund um diese neue elektronische Spielform befasst.