VGH München: kein Verschulden bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender
Der VGH München hat mit Beschluss vom 02.03.2020, Az.: 22 ZB 18.893, (= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-3220?hl=true) entschieden, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu gewähren ist, wenn die Post an das Gericht zwar „auf den letzten Drücker“ versandt wird, der Absender aber den Sendungsverlauf seiner Sendung online nachverfolgt, sich das entsprechende Protokoll ausdrucken […]