Der VGH München hat mit Beschluss vom 02.03.2020, Az.: 22 ZB 18.893, (= https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-3220?hl=true) entschieden, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu gewähren ist, wenn die Post an das Gericht zwar „auf den letzten Drücker“ versandt wird, der Absender aber den Sendungsverlauf seiner Sendung online nachverfolgt, sich das entsprechende Protokoll ausdrucken lässt und sich auf die dort enthaltene Angabe verlässt, dass die Sendung fristgerecht entgegengenommen worden sei. Der Versender hat damit nach Ansicht des Gerichts für den fristgerechten Eingang der Sendung ausreichend Vorsorge getroffen.

Zitat aus der Entscheidung:

„Die Klägerin hat die Frist unverschuldet versäumt. Ihr Bevollmächtigter hat zwar die Post „auf den letzten Drücker“ abgesandt. Er hat außerdem aufgrund des – oben angesprochenen – Vermerks „Versandschlusszeit überschritten…“ (vgl. Bl. 42) damit rechnen müssen, dass sich die Regellaufzeit (die eigentlich aufgrund der – erwiesenermaßen – von ihm eigens ausgewählten besonders schnellen Zustellungsart nur einen Tag, also bis Freitag, 13.4.2018 vor 12:00 Uhr, betragen hätte) um einen Tag verzögert und daher die Sendung erst am nächsten „Zustelltag“, also am Montag, 16. April 2018 (der Samstag ist laut dem genannten Hinweis kein „Zustelltag“), beim Verwaltungsgericht ankommen könnte. Allerdings hat der Bevollmächtigte für einen fristgerechten Eingang seiner Sendung beim Empfänger Vorsorge getroffen: Er hat noch am Freitag, 13. April 2018, also vor Ablauf der Frist, den Sendungsverlauf über die Internetseite der Post (www…de/espress) zur Kontrolle des fristgerechten Eingangs des Zulassungsantrags online nachverfolgt und sich ein Protokoll des Verlaufs ausdrucken lassen (vgl. Bl. 43); dies hat der Bevollmächtigte durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (Bl. 44). In der „Ergebniszusammenfassung“ dieser online abgerufenen Kontrolle (Bl. 43) sind als erste Station des Transportwegs die Abholung der Sendung (Nr. 1: 12.4.2018, Ulm, 16:20 Uhr) und als letzte Station (Nr. 5) die Zustellung am Freitag, 13. April 2018, in Augsburg um 11:05 Uhr eingetragen; zu letzterer ist vermerkt: „Sendung zugestellt – übernommen von FRAU K…“. Erhält ein Absender online eine derartige Bestätigung, so darf er darauf vertrauen, dass die Sendung durch den Express-Zusteller tatsächlich zur angegebenen Zeit beim Empfänger eingegangen und entgegen genommen worden ist. Diesem schutzwürdigen Vertrauen steht nicht entgegen, dass – worauf der o.g. Vermerk „Versandschlusszeit überschritten…“ hinweist – eben wegen dieser Überschreitung der „Versandschlusszeit“ eigentlich eine Verzögerung des Zugangs um einen Zustelltag zu erwarten, ein Zugang am nächsten Tag dagegen ungewöhnlich gewesen wäre. Denn die so beschriebene Kontrolle durch den Bevollmächtigten war vorliegend (ausgehend von seiner eidesstattlichen Versicherung, wonach er die Sendungsverfolgung online noch am 13.4.2018 vorgenommen hat) ausreichend, insbesondere rechtzeitig. Denn wenn die Kontrolle ergeben hätte, dass die Sendung noch nicht zugestellt gewesen wäre, so wäre es immer noch möglich gewesen, rechtzeitig vor Fristablauf (13.4.2018, 24:00 Uhr) z.B. per Fax den Berufungszulassungsantrag dem Verwaltungsgericht Augsburg zuzuleiten. Dazu bestand indes wegen der Bestätigung in der Ergebniszusammenfassung, wonach „Frau K…“ die Sendung übernommen habe, kein Anlass. Damit, dass vorliegend der Kurierfahrer der – für DHL tätigen – Zustellfirma (vgl. Bl. 79) bei der Fertigung des „Abliefernachweises“ wohl falsche Daten (nebst Unterschrift) eingegeben und womöglich eine inhaltlich unrichtige Urkunde erstellt hat, musste die Klägerin nicht rechnen.“