AG Wiesbaden: Keine Passivlegitimation der Verwalterin bei einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentumsverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 30. Juli 2021 zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 05. August 2021, um 16:00 Uhr eingeladen. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin den anberaumten Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung am 05. August 2021 um 16:00 Uhr […]