Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentumsverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 30. Juli 2021 zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 05. August 2021, um 16:00 Uhr eingeladen. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin den anberaumten Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung am 05. August 2021 um 16:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin aufzuheben.

Das AG Wiesbaden entschied mit Beschluss vom 03.08.2021, 91 C 2087/21 (https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001265):

Die Antragsgegnerin (Verwalterin) ist nicht passivlegitimiert. Alle Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind nach § 18 Abs. 1 WEG Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Versammlung ist daher grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen (vgl. BR-Drs. 168/20, 63). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Vorschrift, wie § 24 WEG es tut, ihrem Wortlaut nach an den Verwalter gerichtet ist. Insoweit wird lediglich die Organzuständigkeit zur Erfüllung der Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitgeregelt (vgl. BR-Drs. 168/20, 63). Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020 § 2 Rn. 53).