Das AG Bielefeld (Urteil vom 04.09.2014, Az.: 42 C 45/14) hatte über einen Anspruch auf Schadensersatz und Abmahnkosten wegen des angeblichen Filesharings bezüglich eines Filmwerkes zu entscheiden.
Das Gericht wies die Ansprüche zurück (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2014/42_C_45_14_Urteil_20140904.html).
Zum einen sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er habe vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer gehabt hätten. Nach Ansicht des AG Bielefeld reicht dieser Vortrag aus, da aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie weitere Ermittlungen innerhalb des Familienverbundes nicht geschuldet seien. Eine Aufklärung der Täterschaft könne in den meisten Filesharing-Fällen auch nicht nach Monaten und Jahren nach dem eigentlichen Tatvorwurf geleistet werden. Eine weitergehende Nachforschungspflicht bestehe nicht. Auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers sei mangels Prüf- und Überwachungspflichten nicht gegeben. Ohne Anlass bestehe kein Grund zur Überprüfung oder zu Nachforschungen.