Das LG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12, (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1tpi/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE130010794&documentnumber=3&numberofresults=25&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint) festgestellt, dass der Inhaber einer Ferienwohnung, der Gästen einen Zugang zum Internet zur beruflichen Nutzung, insbesondere für den E-Mail-Verkehr, zur Verfügung stellt, nicht als Störer für von den Gästen über den Anschluss verursachte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Aktivitäten haftet. In dem entschiedenen Fall stand aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Anschluss ausdrücklich nur für berufliche Zwecke und nur für die Abwicklung des E-Mail-Schriftverkehrs zur Verfügung gestellt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass es aufgrund der Sonderkonstellation dieses Falles keiner grundsätzlichen Entscheidung der Störerhaftung von Hoteliers und bezüglich der Pflichten von Hoteliers bedürfe.
Und weiter:
„(Zumindest) Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings.“
Die umstrittene Frage der Haftung von Hoteliers bleibt weiterhin offen, die Diskussion dürfte aber durch die vorliegende Entscheidung um eine weitere Facette bereichert worden sein.