Das LG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 13.08.2013, Az.: 16 S 238/12, entschieden, dass ein Kunde einer Internet-Partnerbörse den geschlossenen Mitgliedschaftsvertrag auch noch nach Ablauf von mehr als 6 Monaten wirksam widerrufen kann, sofern keine hinreichende Belehrung über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht erfolgt war.

Im vorliegenden Fall hatte die Internet-Partnerbörse zwar formuliert“ Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben“, das Gericht sah dies aber nicht als wirksame Belehrung im Sinne der §§ 355, 360 BGB an. Eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht liege auch nicht in dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wie vorliegend die Bestätigung der AGB im Zusammenhang mit der Registrierung zu dem Dienst erfolgt war und nicht bei dem späteren Hinzubuchen der Premium-Mitgliedschaft.

Dass die Erklärung des Kunden nicht mit „Widerruf“ bezeichnet war, spielt nach Ansicht des Gerichtes keine Rolle. Der Unterschied zwischen der vorliegend erklärten Kündigung und dem Widerruf sei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht geläufig, so dass für den nicht ordnungsgemäß belehrten Kunden hieraus kein Nachteil abgeleitet werden könne.

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