Das LG Limburg hat mit Urteil vom 21.11.2014, Az.: 5 O 18/14, entschieden, dass wettbewerbswidriges Verhalten nicht per se die Anspruchsvoraussetzungen für eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB erfüllt und dass die sich aus den §§ 3 ff. UWG ergebenden Unterlassungsgebote keine Schutzgesetzverletzung nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB beinhalten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein gewerblicher Kfz-Händler Fahrzeuge als Privatinserate bei autoscout.de eingestellt und war diesbezüglich abgemahnt worden. Der Kfz-Händler hatte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Abmahnkosten gezahlt. Der deshalb anhängige Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Nachdem der Kfz-Händler in Insolvenz fiel, meldete der Kläger die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Insolvenztabelle an und beantragte zudem festzustellen, dass die zugrundeliegende Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme.
Das LG Limburg wies die Feststellungsklage ab.
„Die aus den §§ 3, 4, 5, 5 a, 8 UWG hergeleiteten Unterlassungsgebote stellen keine Schutzgesetze in diesem Sinne dar. … Ungeachtet dessen bestimmt sich die Einordnung als Schutzgesetz allerdings maßgeblich danach, ob der Gesetzgeber über die aufgezeigten Unterlassungsgebote gerade einen Rechtsschutz, wie er vorliegend von der Klägerin in Anspruch genommen wird, intendiert hat. Die Schaffung eben dieses individuellen Schadenersatzanspruchs muss erkennbar von den Unterlassungsgeboten im UWG erstrebt sein, mindestens aber im haftungsrechtlichen Gesamtgefüge sinnvoll und tragbar erscheinen, wobei der Regelungszusammenhang der hier maßgeblichen Normen des UWG umfassend zu würdigen ist (vgl. grds. BGH, Urteil v. 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 -, Rz. 21 m. w. N., zit. nach juris).
Und:
„Zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche ist zudem ein Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden anerkannt. Das Haftungssystem des UWG ist von daher abschließend und umfassend. Dies korrespondiert mit der Begründung durch den Gesetzgeber. In BT-Drucks. 15/1487 zu § 8 (Beseitigung und Unterlassung) heißt es dann auch folgerichtig: „…Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Etwas anderes gilt nur für die Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19, da insoweit keine erschöpfende Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen erfolgt…“