Das OLG Köln hat mit Urteil vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15, (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2015/6_U_40_15_Urteil_20151120.html) entschieden, dass Amazon als Mittäterin dafür haftet, dass bei der Eingabe eines geschützten Markennamens in das Suchfeld unter amazon.de infolge des Suchalgorithmus von Amazon zugleich auch andere Konkurrenzangebote fremder Anbieter in der Trefferliste angezeigt werden. Da die Anzeige der Konkurrenzangebote alleine auf der Tätigkeit von Amazon beruhe, habe Amazon nicht mehr nur die Stellung einer reinen Plattformbetreiberin inne, sondern müsse für die eingestellten Angebote wie für eigene einstehen.
Das Gericht führt aus:
„Hier ist die Situation aber anders: Es handelt sich um den Algorithmus der Antragsgegnerin, die Zusammenstellung der auf die Suchanfrage hin angezeigten Angebote ist ihre eigene Leistung, und letztlich hängt es vom Zufall ab, ob in der Liste eigene Angebote von „Amazon“ oder „Marketplace“-Angebote auftauchen (so ausdrücklich die Antragsgegnerin im Verfahren 33 O 149/13, dort Bl. 169). Die Angebote als solche sind nicht rechtswidrig. Der Rechtsverstoß folgt allein aus dem Umstand, dass sie auf die Eingabe des zugunsten des Antragstellers geschützten Zeichens angezeigt werden. Diese die Rechtswidrigkeit begründende Verknüpfung zwischen der Eingabe des Zeichens und dem Angebot eines Konkurrenzprodukts beruht allein auf der Tätigkeit der Antragsgegnerin. Durch den Einsatz des Algorithmus, um interessierte Kunden auf bestimmte Angebote zu lenken, nach denen sie nicht direkt gesucht haben, verlässt die Antragsgegnerin die Rolle einer reinen Plattformbetreiberin und kann sich daher nicht darauf zurückziehen, die betreffenden Angebote seien nicht von ihr, sondern Dritten auf ihrer Plattform eingestellt worden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 37 – Kinderhochstühle im Internet II, zur Haftung von „eBay“ als Störer). Im vorliegenden Fall haftet die Antragsgegnerin daher jedenfalls als Mittäterin für die aufgrund ihres Algorithmus eintretenden Rechtsverletzungen.“