Das OLG Hamm musste sich in einem Urteil vom 07.03.2013, Az.: 4 U 162/12, (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_162_12_Urteil_20130307.html) mit einer Werbeaussage eines Rechtsanwaltes befassen. Dieser hatte formuliert: „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ und hatte weiter ausgeführt: „Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 % zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“ Daneben hatte der Anwalt ein Scheidungsverfahren als formalisiertes Verfahren in neun Schritten dargestellt.

Das OLG Hamm entschied (Leitsätze):

Die Aussage „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird. In dieser Aussage ist auch keine unsachliche Werbung zu sehen, mit der der Anwalt gegen §§ 43 b BRAO, 6 BORA verstößt. Eine solche Werbung ist ungeachtet einer damit verbundenen Anlockwirkung jedenfalls dann erlaubt, wenn sie –wie hier- keine reklamehafte gleichsam „marktschreierische“ Gestalt annimmt und auch nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Die Darstellung eines online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten ist weder irreführend noch unsachlich, wenn sie wie eine mündliche Beratung wirkt, inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dabei auch nicht den Eindruck erweckt, dass eine anwaltliche Beratung in keinem Fall stattzufinden braucht.

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