In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem OVG Münster überraschten dieser Tage die Anwälte der verklagten Bundesrepublik Deutschland damit, dass sie behaupteten, an den für die Normverkündung und Normkonsolidierung erstellten XML-Dateien bestünden Urheberrechte der Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz bzw. der beteiligten Stellen. Dies wurde begründet damit, dass die zugrundeliegende DTD ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei, das auch die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise.
Diese Argumentation wirft mehrere Fragen auf:
1) Unterstellt, diese Rechtsauffassung ist richtig, sind dann die Nutzungsrechte gemäß §§ 43, 31 UrhG von den Mitarbeitern auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden, wenn ja wie?
2) Steht dem nicht § 5 Abs. 1 UrhG entgegen, wonach Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz genießen? Mit anderen Worten: kann das Ergebnis, das im BGBl. steht, gemeinfrei sein, wenn im Entstehungsprozess Urheberrechte entstanden sind? Kann man dies trennen?
3) Kann sich die Bundesrepublik Deutschland ein Normverkündungs- und Normdokumentationsverfahren erlauben, bei dem proprietäre Rechte Einzelner entstehen? Zu erinnern ist daran, dass die Bundesrepublik Deutschland mit XNorm ein rechtefreies Format entwickelt hat, das freilich – so die Aussagen der Beteiligten in dem Gerichtsverfahren – hinsichtlich des tatsächlichen praktischen Einsatzes noch Jahre dauern kann.
Es darf diskutiert werden. Ich freue mich über Ihre (juristischen) Einschätzungen!